Personalgespräch über Änderung des Arbeitsvertrags: Keine Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers - Aus Weisungsrecht folgt keine Verhandlungspflicht des Arbeitnehmers - Deswegen ausgesprochene Abmahnung unwirksam

Fachartikel 588

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Forschungsbericht
2014
Sprache
deutsch
Co Autoren
DH Silke Schwab

Beschreibung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2008 - 3 Sa 1041/07; beim BAG: 2 AZR 606/08; Anm. von Buschmann, ArbuR 2009, 54ff. Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen , BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08.
Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll, BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08.
§ 106 S. 1 GewO regelt das Weisungsrecht des ArbG und dessen Schranken. ArbG und ArbN können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsverhältnisses frei gestalten, soweit keine zwingenden gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Normen (etwa tarifvertragliche Regelungen) entgegenstehen § 105 GewO. Dies ist letztlich die gesetzliche Voraussetzung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht und einfachgesetzliche Umsetzung des Grundsatzes der Privatautonomie und des Art. 2 Abs. 1 GG. Eine weitere einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit findet sich in § 241 Abs. 1 i .V. mit § 311 Abs. 1 BGB.

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