Nebenjob, BAföG und Steuererklärung: Die finanzielle Basis für Studierende
Das Studium bringt nicht nur fachliche Herausforderungen, sondern auch finanzielle Fragen mit sich, die viele Studierende erstmals selber beantworten müssen. Zwischen BAföG-Antrag, Werkstudentenvertrag und der ersten Steuererklärung können hier schnell Unsicherheiten entstehen, die das monatliche Budget, aber auch langfristig die Sozialversicherung betreffen können.
Für zwei Drittel der Studierenden in Deutschland ist ein Nebenjob während des Studiums normal. Wer neben dem Studium arbeitet, sollte die rechtlichen Zusammenhänge kennen. Werkstudent ist, wer während der Vorlesungszeit maximal 20 Wochenstunden arbeitet. Diese Grenze ist entscheidend, denn nur dann bleibt der vergünstigte Status in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Nur die Rentenversicherung ist dann beitragspflichtig. In den Semesterferien darf die Wochenarbeitszeit in der Regel überschritten werden. Wer jedoch langfristig mehr als 20 Stunden arbeitet, verliert seinen Werkstudentenstatus und wird so sozialversicherungsrechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer eingestuft. Neben dem Werkstudentenmodell gibt es auch den Minijob, der mit einer Verdienstgrenze von 556 Euro monatlich vor allem für Studierende sinnvoll ist, die BAföG beziehen.
Für besondere Situationen wie mehrere Nebenjobs, selbständige Tätigkeiten oder Einkünfte aus dem Ausland sollte lieber ein Fachmann oder Finanzberater in der Nähe zum Rat gezogen werden, da sich Fehler in der Beitragspflicht unter Umständen rückwirkend auswirken können.
Studierende, die BAföG beziehen, müssen beim Nebenjob besonders genau rechnen. Der zurzeit geltende Freibetrag liegt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen, das sich auf den Bewilligungszeitraum von 12 Monaten bezieht. Einkünfte bleiben bis zu einem gewissen Betrag anrechnungsfrei, drüber wird auf den BAföG-Satz angerechnet. Minijobs liegen normalerweise unterhalb der Grenze, Werkstudentenjobs mit gehobenem Stundenlohn sind darunter einzuordnen.
Wichtig ist die Angabe im Formularblatt 1 des BAföG-Antrags. Wer Einkommen verschweigt oder falsch angibt, muss mit Rückforderungen rechnen und im schlimmsten Fall mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Auch das Vermögen wird beachtet. Der Vermögensfreibetrag liegt in der BAföG-Novelle seit 2022 bei 15.000 Euro für Antragsteller unter 30 Jahren.
Studierende müssen nur in wenigen Fällen eine Steuererklärung abgeben, tun es aber sehr oft zur eigenen Vorteilnahme. Der Grundfreibetrag beträgt 2025 12.096 Euro pro Jahr. Wer unter diesem Betrag verdient, zahlt keine Einkommensteuer, kann sich aber einbehaltene Lohnsteuer aus der Steuererklärung zurückholen. Wichtig ist, zwischen Erststudium und Zweitstudium zu unterscheiden. Kosten für das Zweitstudium, also nach einer gesicherten Berufsausbildung oder einem Bachelor, gelten als Werbungskosten und sind voll absetzbar.
Zu den absetzbaren Positionen zählen unter anderem:
Nebenjob im Studium: Verdienst und Arbeitszeit
Für zwei Drittel der Studierenden in Deutschland ist ein Nebenjob während des Studiums normal. Wer neben dem Studium arbeitet, sollte die rechtlichen Zusammenhänge kennen. Werkstudent ist, wer während der Vorlesungszeit maximal 20 Wochenstunden arbeitet. Diese Grenze ist entscheidend, denn nur dann bleibt der vergünstigte Status in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Nur die Rentenversicherung ist dann beitragspflichtig. In den Semesterferien darf die Wochenarbeitszeit in der Regel überschritten werden. Wer jedoch langfristig mehr als 20 Stunden arbeitet, verliert seinen Werkstudentenstatus und wird so sozialversicherungsrechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer eingestuft. Neben dem Werkstudentenmodell gibt es auch den Minijob, der mit einer Verdienstgrenze von 556 Euro monatlich vor allem für Studierende sinnvoll ist, die BAföG beziehen.
Für besondere Situationen wie mehrere Nebenjobs, selbständige Tätigkeiten oder Einkünfte aus dem Ausland sollte lieber ein Fachmann oder Finanzberater in der Nähe zum Rat gezogen werden, da sich Fehler in der Beitragspflicht unter Umständen rückwirkend auswirken können.
BAföG und die Freibeträge
Studierende, die BAföG beziehen, müssen beim Nebenjob besonders genau rechnen. Der zurzeit geltende Freibetrag liegt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen, das sich auf den Bewilligungszeitraum von 12 Monaten bezieht. Einkünfte bleiben bis zu einem gewissen Betrag anrechnungsfrei, drüber wird auf den BAföG-Satz angerechnet. Minijobs liegen normalerweise unterhalb der Grenze, Werkstudentenjobs mit gehobenem Stundenlohn sind darunter einzuordnen.
Wichtig ist die Angabe im Formularblatt 1 des BAföG-Antrags. Wer Einkommen verschweigt oder falsch angibt, muss mit Rückforderungen rechnen und im schlimmsten Fall mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Auch das Vermögen wird beachtet. Der Vermögensfreibetrag liegt in der BAföG-Novelle seit 2022 bei 15.000 Euro für Antragsteller unter 30 Jahren.
Steuererklärung als Studierender: Freiwillig, aber oft lohnend
Studierende müssen nur in wenigen Fällen eine Steuererklärung abgeben, tun es aber sehr oft zur eigenen Vorteilnahme. Der Grundfreibetrag beträgt 2025 12.096 Euro pro Jahr. Wer unter diesem Betrag verdient, zahlt keine Einkommensteuer, kann sich aber einbehaltene Lohnsteuer aus der Steuererklärung zurückholen. Wichtig ist, zwischen Erststudium und Zweitstudium zu unterscheiden. Kosten für das Zweitstudium, also nach einer gesicherten Berufsausbildung oder einem Bachelor, gelten als Werbungskosten und sind voll absetzbar.
Zu den absetzbaren Positionen zählen unter anderem:
- Studiengebühren und Semesterbeiträge
- Fachliteratur und Arbeitsmittel
- Fahrtkosten zur Hochschule (Entfernungspauschale)
- Kosten für einen häuslichen Arbeitsplatz
- Kosten für Auslandssemester und Sprachkurse mit Studienbezug






