Zur Ermittlung der Kapitalkosten als Bestandteil regulierter Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen

Fachartikel 217

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Rechnungswesen/Wirtschaftsprüfung
Artikel
2005
Sprache
deutsch

Beschreibung

Problemstellung

Die Kommission der EU hat 1998 aufgrund der Richtlinie 97/33 empfohlen, die Zusammenschaltungsentgelte im Telekommunikationsbereich auf der Grundlage der zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten zu ermitteln. Dementsprechend haben sich nach § 24 TKG in Monopolbereichen die regulierten Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren. Gemäß § 3 TEntgV ergeben sich diese Kosten aus den „langfristigen zusätzlichen Kosten“ der Leistungsbereitstellung einschließlich einer „angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals“, soweit diese Kosten für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.

In der Sprache der Ökonomen heißt das, dass für genehmigungsfähige Entgelte die langfristigen Grenzkosten maßgeblich sind. Sie schließen die Kosten der Erweiterung der Kapazität eines vorhandenen oder neu hinzutretenden Anbieters ein und basieren auf dem im Antragszeitpunkt geltenden Stande der Technik. In diesem Sinne handelt es sich um Wiederbeschaffungs-, nicht um historische Kosten. Bei der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit dessen Kosten für die Leistungsbereitstellung notwendig, ist offenbar die Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens gemeint. Aus ihr ergeben sich die Kosten des Eigen- und Fremdkapitals, also die Kapitalkosten....

Bitte sende mir diesen Fachartikel als PDF-Datei an meine E-Mail Adresse.

Stichworte

Teile diesen Fachartikel