Internationale Entwicklungstendenzen zur Einheitstheorie für den Konzernabschluss
Fachartikel 219
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Rechnungswesen/Wirtschaftsprüfung
Rechnungswesen/Wirtschaftsprüfung
Arbeitsbericht
2005
2005
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
Ein klassisches Grundlagenproblem für die Aufstellung von Konzernabschlüssen bildet die Frage, ob sie der Einheits- oder der Interessentheorie folgen soll. Die Frage wird bisher international unterschiedlich beantwortet. Nach der Einheitstheorie stellt, wie es der Jubilar in seinem Standardwerk „Konzernrechnungslegung“ formuliert, „der Konzernabschluss einen aus den Jahresabschlüssen der rechtlich selbständigen Unternehmen abgeleiteten eigenständigen Abschluss der wirtschaftlichen Einheit Konzern dar“.1 „Bei Zugrundelegung der Einheitstheorie werden .... die anderen Gesellschafter (Minderheiten) als Eigenkapitalgeber des Konzerns betrachtet“2 Im Gegensatz dazu ist nach der Interessentheorie „bei der Erstellung des Konzernabschlusses zwischen den Interessen des Konzerns (Mehrheitsbeteiligten) und den Interessen der anderen Gesellschafter (Minderheitsbeteiligte) an einem in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen zu unterscheiden. Während die Mehrheitsbeteiligten als Eigner (Eigenkapitalgeber) der Konzerns angesehen werden, werden die Minderheitsbeteiligten an den Tochterunternehmen wie Gläubiger behandelt. Ihre Anteile sind nicht, wie bei der Einheitstheorie, Eigenkapital, sondern Verbindlichkeiten, ... ihnen zustehenden Gewinnanteile aus der Sicht des Konzerns nicht Gewinn, sondern Aufwand (Fremdkapitalzinsen)“.3 Entsprechend wird in den USA zwischen dem „Economic Unit Concept“ und dem „Parent Company Concept“ unterschieden.4 Das erste wird auch als „Entity Theory“ bezeichnet.5 Der Anteil der Minderheiten am Konzerneigenkapital im Sinne der Einheitstheorie streut stark. Bei den im DAX 30 enthaltenen Unternehmen erreicht er 2001 in zwei Fällen knapp über 30%, in sechs Fällen zwischen 10 und 20%. Nur in einem Fall wurden keine Minderheiten ausgewiesen. Minderheiten bestehen nicht selten an 10 bis 20 als wesentlich eingestuften Tochterunternehmen6. Mithin ist die Bilanzierung der Minderheitenanteile keine Frage, die vernachlässigt werden könnte...