Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Sache bei Ersatzlieferung

Fachartikel 403

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Wirtschaftsrecht
Artikel
2009
Sprache
deutsch

Beschreibung

Der BGH begründet seine bahnbrechende Entscheidung zur Anwendung von Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auf Rückgewährschuldverhältnisse mit einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion.
Der Verbraucher ist bei der Nutzung mangelhafter Sachen nicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Etwaig erbrachte Leistungen kann er aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion) - "ohne rechtlichen Grund" - zurückfordern.
Eine gesamtwirtschaftlich weitreichende Entscheidung

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