Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Sache bei Ersatzlieferung
Fachartikel 403
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsrecht
Artikel
2009
2009
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
Der Verbraucher ist bei der Nutzung mangelhafter Sachen nicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Etwaig erbrachte Leistungen kann er aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion) - "ohne rechtlichen Grund" - zurückfordern.
Eine gesamtwirtschaftlich weitreichende Entscheidung