Der Vertrag von Lissabon

Fachartikel 408

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Wirtschaftsrecht
Artikel
2009
Sprache
deutsch

Beschreibung

Der Vertrag von Lissabon soll die Transparenz und Effizienz der Organe, die demokratische Legitimation der Entscheidungen und den Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene verbessern. Damit übernimmt er die Funktion der gescheiterten Europäischen Verfassung. Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind- dem Bundesrat, seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt.

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