Unentschuldigtes Fehlen (Selbstbeurlaubung)
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts - unzulässige Rechtsausübung
Fachartikel 420
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
2010
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
Urlaubsantritt) oder eigenmächtige Urlaubsverlängerung durch den ArbN ist u.
U. auch ohne vorhergehende Abmahnung geeignet, eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung auszusprechen. Die Ausschlussfrist des § 626 BGB beginnt bei der Selbstbeurlaubung mit Rückkehr des ArbN aus dem Urlaub bzw.
mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. In Betracht kommt auch ein Schadensersatzanspruch des ArbG, wenn er durch das Fehlen des ArbN etwa eine Ersatzkraft einstellen musste, d. h. wenn er einen wirtschaftlich messbaren Schaden erlitten hat. Der eigenmächtige Antritt des Urlaubs rechtfertigt dann keine fristlose Kündigung, wenn der ArbN einen Anspruch auf Freistellung zur Stellensuche hatte. Der ArbG muss sich das eigene pflichtwidrige Verhalten, das in der unberechtigten Ablehnung des Freizeitverlangens begründet ist, entgegenhalten lassen.
Ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung kann einem Arbeitnehmer nach § 273 Abs. 1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber seine aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Haupt- oder Nebenpflichten schuldhaft nicht erfüllt. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts steht für den Arbeitnehmer unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daher muss der Arbeitnehmer vor Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung dem Arbeitgeber unter Angabe des Grundes klar und eindeutig mitteilen, dass er dieses Recht aufgrund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausübt.