Altersgruppenbildung bei der betriebsbedingten Kündigung - Altersdiskriminierung durch Sozialauswahl?
Fachartikel 423
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
2010
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
4 AGG enthält keine Bereichsausnahme sondern beschreibt nur den Weg, auf dem die Diskriminierungsverbote des AGG in das bisherige System des Kündigungsschutzrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers einzupassen sind. Beruht das Zustandekommen einer Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG auf einem Verstoß gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), so kann dies zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl führen, hat aber nicht die „Unwirksamkeit” der Namensliste Die Namensliste im Übrigen bleibt von der Unwirksamkeit der Sozialauswahl unberührt, so dass insbesondere im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung weiterhin die gesetzliche Vermutung zum Tragen kommt, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 1 Abs. 5 S. 1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung des ArbN durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die seiner Weiterbeschäftigung im Betrieb des beklagten ArbG entgegenstehen. Durch die sog. Namensliste i. S.
des § 1 Abs. 5 KSchG kann eine betriebsbedingte Kündigung i. S. eines betrieblichen Gesamtkonzepts abgesichert werden. Hierfür müssen aber die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Norm erfüllt sein, die in dem Beitrag auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung beschrieben werden.
Durch Benennung der zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG zwei Rechtsfolgen herbeigeführt: Die nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG eingreifende Vermutung der Betriebsbedingtheit umfasst grundsätzlich auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens. Führt das freiwillige Ausscheiden von Arbeitnehmern nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste dazu, dass Kündigungen einzelner, in der Namensliste aufgeführter Arbeitnehmer vermieden werden, liegt darin keine wesentliche Änderung der Sachlage i. S. von § 1 Abs. 5 S.
3 KSchG. Dies gilt insbesondere, wenn die Betriebsparteien hierfür bei Abschluss des Interessenausgleichs eine Regelung vorgesehen haben. 1 KSchG).