Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungsverbot

Fachartikel 431

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
Sprache
deutsch

Beschreibung

Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden.
Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot. Der Grundsatz des fairen Verfahrens wird umfassend verstanden. Ein allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren wird auch im deutschen Recht anerkannt. Das von einer Partei rechtswidrig erlangte Beweismittel darf grundsätzlich nicht zu ihren Gunsten im Prozess verwertet werden. In der gerichtlichen Verwertung von Kenntnissen und Beweismitteln, die unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangt wurden, liegt regelmäßig ein erneuter Eingriff in das durch Art. 1, 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht.
1, Art. 2 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet.Es entspricht einem allgemeinen Rechtsprinzip, die Ausnutzung eines rechtswidrig herbeigeführten Zustandes zu versagen und diesen Zustand zu beseitigen (§§ 12, 862, 1004 BGB analog). Hätten die Gerichte auch unzulässig erlangte Beweismittel zu beachten, so bliebe der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des heimlich abgehörten Gesprächspartners im wesentlichen ohne rechtlichen Schutz. In der gerichtlichen Verwertung von Kenntnissen und Beweismitteln, die unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangt sind, liegt regelmäßig ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.

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