Arbeitsunfall – Zurechnungsprüfung
Fachartikel 437
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
2010
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
Es muss eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein solcher innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort. So gehört u. a. der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zu den Verrichtungen, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat. Auf diesem Weg besteht Versicherungsschutz.
Die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltung („Betriebsfeier“), die vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wurde und zu der im Wesentlichen alle Mitarbeiter eingeladen wurden, fällt unter die versicherte Tätigkeit.
Ein Anfallsleiden, das nur eine mögliche, nicht aber eine festgestellte Ursache für einen Sturz ist, scheidet als (innere) Ursache schon im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne aus, für eine Zurechnungsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist dann kein Raum. Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis.