Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers
Fachartikel 447
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
2010
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
Ein Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot von §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG („equal-pay-Gebot”) begründet für den Betriebsrat des Entleiherbetriebs kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Dies gilt sowohl für die gewerbsmäßige als auch für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen, sind grundsätzlich unwirksam (§ 9 Nr. 2 Hs. 1 AÜG). Hiervon kann allerdings durch Tarifvertrag (auch nach unten) abgewichen werden, wobei unerheblich ist, ob der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung oder kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gilt (§ 9 Nr. 2 Hs. 3 und 4 AÜG).