Die Befristung von Arbeitsverträgen in der neueren Rechtsprechung

Sachgrund der Vertretung in einem befristeten Arbeitsvertrag

Fachartikel 452

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
Sprache
deutsch

Beschreibung

Der die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigende Sachgrund der Vertretung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitnehmer wiederholt zur Vertretung desselben vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers befristet beschäftigt wird.

Vertretungsfälle rechtfertigen eine befristete Beschäftigung, da der vertretene ArbN weiterhin vertraglich gebunden ist und mit der Rückkehr in das Arbeitsverhältnis die suspendierten Leistungspflichten der Stammkraft den Beschäftigungsbedarf der Vertretungskraft entfallen lässt. Der ArbG rechnet mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers.

Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt.

Eine Befristung aus persönlichen Gründen, auf Veranlassung des Arbeitnehmers, kann im Ausnahmefall auch aus sozialen Gründen möglich sein.

Die meisten Sachgründe setzen eine substantiierte, tatsächliche Prognose voraus.

Befristungen sind sachgrundlos möglich, wenn § 14 Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 3 TzBfG dazu berechtigen. Hierfür kommen ausweislich des Wortlauts dieser Vorschriften („kalendermäßige Befristung”) bzw. mangels Bezugnahme in § 21 TzBfG nur Zeitbefristungen in Betracht.


Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Formerfordernis gilt für kalendermäßig befristete § 3 Abs. 1 S. 2 1. Alt und für zweckbefristete § 3 Abs. 1 S. 2 1.
Alt Arbeitsverträge.

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