Die Befristung von Arbeitsverträgen in der neueren Rechtsprechung
Sachgrund der Vertretung in einem befristeten Arbeitsvertrag
Fachartikel 452
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
2010
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
Vertretungsfälle rechtfertigen eine befristete Beschäftigung, da der vertretene ArbN weiterhin vertraglich gebunden ist und mit der Rückkehr in das Arbeitsverhältnis die suspendierten Leistungspflichten der Stammkraft den Beschäftigungsbedarf der Vertretungskraft entfallen lässt. Der ArbG rechnet mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers.
Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt.
Eine Befristung aus persönlichen Gründen, auf Veranlassung des Arbeitnehmers, kann im Ausnahmefall auch aus sozialen Gründen möglich sein.
Die meisten Sachgründe setzen eine substantiierte, tatsächliche Prognose voraus.
Befristungen sind sachgrundlos möglich, wenn § 14 Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 3 TzBfG dazu berechtigen. Hierfür kommen ausweislich des Wortlauts dieser Vorschriften („kalendermäßige Befristung”) bzw. mangels Bezugnahme in § 21 TzBfG nur Zeitbefristungen in Betracht.
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Formerfordernis gilt für kalendermäßig befristete § 3 Abs. 1 S. 2 1. Alt und für zweckbefristete § 3 Abs. 1 S. 2 1.
Alt Arbeitsverträge.