Arbeit auf Abruf - geringfügige Beschäftigung
Fachartikel 461
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
2010
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
615 BGB einen Teil seines Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer. Der Begriff „Geringfügig Beschäftigte“ kommt aus dem Sozialversicherungsrecht und ist in § 8 SGB IV definiert - (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
Die Geringfügigkeit nach Nr. 1 erfordert, dass das Entgelt aus dieser Beschäftigung der Höhe nach begrenzt ist, während es nach Nr. 2 ausschließlich auf die zeitliche Begrenzung ankommt und die Höhe des Entgelts unerheblich ist. Geringfügig Beschäftigte dürfen arbeitsrechtlich nicht anders als andere Arbeitnehmer behandelt werden.