Endzeugnisse und Zwischenzeugnis - neues zum Arbeitszeugnis
Fachartikel 567
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Forschungsbericht
2013
2013
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
2. Fehlen dem Betriebserwerber selbst die nötigen Informationen , um die Tätigkeit, die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers vor dem Betriebsübergang zu beurteilen, steht ihm in der Regel ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Betriebsveräußerer zu. Der neue Arbeitgeber kann sich deshalb im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer nicht auf die Unkenntnis der zeugnisrelevanten Tatsachen vor dem Betriebsübergang berufen.
3. Der Zeugnisanspruch unterliegt der Verwirkung. Ob der Anspruch verwirkt ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Deren Feststellung und Würdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters, der den vorgetragenen Sachverhalt eigenständig zu beurteilen hat. Ob Verwirkung eingetreten ist, kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüft werden.