Das EFZG in der neueren Rechtsprechung
Fachartikel 569
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Forschungsbericht
2013
2013
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
§ 3 Abs. 1 regelt den Grundsatz der Entgeltfortzahlung nach einer Wartezeit von vier Wochen § 3 Abs. 3 EFZG, Feichtinger, § 3 RN 179ff. Erkrankt der ArbN während der Wartezeit erhält er nur dann Entgeltfortzahlung, wenn die in der Wartezeit auftretende Arbeitsunfähigkeit über den Vierwochenzeitraum hinaus andauert. § 3 Abs. 3 stellt ausschließlich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Besteht zwischen mehreren Arbeitsverhältnissen der Arbeitsvertragsparteien ein enger sachlicher Zusammenhang, wir mit dem neuen Arbeitsverhältnis nicht erneut eine Wartefrist ausgelöst. § 3 EFZG gilt auch für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, d. h. also für Aushilfs- und Teilzeitarbeitnehmer. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus:
das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Fehlendes Verschulden.
Die Krankheitsursache ist unerheblich. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der ArbN ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Die Erkrankung erlangt arbeitsrechtliche Bedeutung durch die Aufhebung oder Minderung der Arbeitsfähigkeit des ArbN; Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung