Zugang der Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote/Kündigung gegenüber einem Minderjährigen

Fachartikel 571

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Forschungsbericht
2013
Sprache
deutsch
Co Autoren
Diplom – Betriebswirtin (DH) Silke und Lehrerin Heike Schwab

Beschreibung

Die Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden geht auch dann mit Einwurf in den gemeinsamen elterlichen Briefkasten zu, wenn die Eltern ortsabwesend sind, BAG, Urteil vom 08.12.2011 - 6 AZR 354/10 (LAG Baden-Württemberg 10.02.2010 – 13 Sa 68/09). Der 1991 geborene Kläger schloss – vertreten durch seine Eltern – mit der Beklagten einen Vertrag über die Ausbildung zur Logistikfachkraft ab dem 01.08.2008. Vertraglich war eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Mit Schreiben vom 31.10.2008 – dem letzten Tag der Probezeit – erklärte die Beklagte die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Das Schreiben war gerichtet an den Kläger, vertreten durch seine Eltern. Es wurde durch einen Boten an diesem Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten eingeworfen. Die Eltern des Klägers waren zu dieser Zeit verreist. Der Kläger fand das Schreiben, als er zwei Tage später den Briefkasten leerte, und verständigte daraufhin seine Eltern telefonisch von der Kündigung. Die Eltern des Klägers nahmen das Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 03. oder 04.11.2008 zur Kenntnis. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2008 wies der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung mit Verweis auf eine fehlende Vollmachtsurkunde nach § 174 S. 1 BGB zurück. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Das ArbG hat der Klage stattgegeben, das LAG hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

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