Überlange Dauer eines Schadensersatzverfahrens - Prüfungsrecht

Fachartikel 625

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
allgemein
Forschungsbericht
2014
Sprache
deutsch

Beschreibung

1. Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) findet auf Rechtsstreitigkeiten über die Bewertung von Kenntnissen in Schul- oder Hochschulprüfungen keine Anwendung. Das gilt auch für das juristische Staatsexamen.

2. Dagegen sind Schadensersatzverfahren vor den Zivilgerichten „zivilrechtliche“ („civil“/„de caractère civil“) Streitigkeiten i. S. von Art. 6 Abs. 1 EMRK, auch wenn die Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Fragen betreffen.

3. Der Beschwerdeführer muss nach Art. 35 Abs. 1 EMRK die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpfen, die wirksam sind und zur fraglichen Zeit theoretisch und praktisch zur Verfügung standen, nämlich zugänglich und geeignet waren, der Beschwer abzuhelfen, und angemessene Erfolgsaussichten hatten.

4. In Deutschland gibt es keinen Rechtsbehelf bei Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist, der wirksam ist, also geeignet, behauptete Rechtsverletzungen abzustellen oder deren Fortdauer zu verhindern, oder der bei einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung angemessene Wiedergutmachung gibt. Eine Verfassungsbeschwerde und eine Amtshaftungsklage müssen nicht erhoben werden.

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