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Vom Bachelor zum MasterBachelor - und nun? Wege zum Masterstudienplatz

Vom Bachelor zum Master
Der Bachelorabschluss ist geschafft oder steht unmittelbar bevor. Aber wie geht es weiter? In nahezu allen Studiengängen sichert erst der Master den vollwertigen Abschluss. Dieser wird von den meisten Arbeitgebern zunehmend vorausgesetzt und erhöht darüber hinaus die Karrierechancen; nicht selten stellt erst der Master die eigentliche Berufsqualifizierung dar.

Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, dass die Anzahl der Masterplätze deutlich geringer ausfällt, als die der Bachelorplätze – nur etwa ein Drittel der Bewerberinnen und Bewerber erhält den begehrten Masterplatz. Dabei sind die Zulassungsvoraussetzungen für den Master streng und eine Besserung scheint nicht in Sicht.

Das begrenzte Angebot an Masterstudienplätzen sowie die hohen Voraussetzungen an den Erhalt des Studienplatzes stellen für viele Bachelorabsolventen ein Hindernis dar. Wer zu befürchten hat, keinen Masterstudienplatz zu erhalten oder bereits abgelehnt wurde, hat die Möglichkeit, seinen Anspruch auf einen Masterplatz rechtlich durchzusetzen.

Die Hochschulsatzungen sehen für den Zugang zum Masterstudium regelmäßig ein zweistufiges Verfahren vor: Zuerst wird verlangt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten die für das Masterstudium erforderlichen Qualifikationen vorweisen können, sie also die sogenannten Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Falls mehr Bewerber*innen diese Zugangsvoraussetzungen erfüllen, als freie Plätze vorhanden sind, schließt sich noch ein Auswahlverfahren an.

Um einen Masterstudienplatz zu erhalten, müssen die Studienplatzbewerber*innen also regelmäßig zwei Hürden überwinden, die jeweils für sich gesehen, sehr komplex und unterschiedlich sein können. Dabei kann jede Hochschule in gewissen rechtlichen Grenzen eigene Voraussetzungen festlegen.

1. Zugang

Diese Stufe umfasst den Nachweis von Voraussetzungen, die grundsätzlich erfüllt sein müssen, um überhaupt auf der zweiten Stufe, dem eigentlichen Auswahlverfahren, berücksichtigt zu werden.

Während bei Bachelorstudiengängen in der Regel lediglich die Hochschulberechtigung nachgewiesen werden muss, können beim Master bereits an dieser Stelle verschiedene Erfordernisse erfüllt werden müssen. Eine bestimmte Bachelorabschlussnote (häufig zwischen 1,5 und 2,5) wird häufig ebenso zwingend vorausgesetzt wie der Mindestumfang an Leistungspunkten in bestimmten Studienfächern. Auch die Frage der Gleichwertigkeit eines Bachelorabschlusses ist an dieser Stelle von Bedeutung.

Das bedeutet aber nicht, dass, wer diese Voraussetzungen nicht erreicht, überhaupt keine Chance auf den Masterplatz hat. Denn solche Regelungen können unwirksam sein. Beispielsweise haben die Gerichte Studienordnungen, aufgrund derer fast nur Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums an derselben Hochschule zum Masterstudiengang zugelassen werden können, für unzulässig erklärt, weil sie die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte in unzulässiger Weise einschränken. Die in Rede stehenden Studien- und Prüfungsordnungen können aber auch aus verfahrensrechtlichen Gründen unwirksam sein, beispielsweise, weil nicht das zuständige Gremium die Satzung beschlossen hat oder ein zu beteiligendes anderes Organ nicht beteiligt wurde.

Merke:
Bereits auf der Ebene der Zugangshürde scheitern nicht wenige Bewerberinnen und Bewerber. Allerdings bedeutet dies nicht, dass damit die Tür zum Masterstudium auf ewig verschlossen wäre: Auch insoweit kann das Nichterfüllen der Zugangsvoraussetzungen überprüft und zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden. Nicht selten weisen derartige Verfahren dann den Charakter einer Prüfungsanfechtung auf. Gelegentlich fehlt es schon einer Rechtsgrundlage zur Durchführung der Prüfungen, teilweise erweisen sich die Auswahlkriterien als unzulässig, oder aber die Hochschule berücksichtigt erbrachte Leistungen im Bachelorstudium in rechtswidriger Weise nicht.

2. Zulassung

Das eigentliche Zulassungsverfahren stellt die zweite Hürde dar. Da die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der vorhandenen Studienplätze regelmäßig übersteigt, wird im Rahmen der zweiten Stufe eine weitere Eingrenzung der Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen. Auf dieser Ebene erfolgt die eigentliche Auswahl, der häufig ein Punktesystem zugrunde liegt, mit welchem einzelne Kriterien bewertet werden. Auf dieser Stufe können beispielsweise erneut die Bachelorabschlussnote, ein Motivationsschreiben, Auslandserfahrungen, Wartezeit etc. berücksichtigt werden. Auch die Regelungen über die Auswahlverfahren müssen sich an den bereits genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen messen lassen, weil es sich ebenfalls um Hochschulsatzungen handelt, die den oben genannten Anforderungen genügen müssen.

Überdies kann auch die Anzahl der Masterstudienplätze durch die Hochschule fehlerhaft berechnet worden sein.

Erfolgt die Ablehnung mit der Begründung einer nicht ausreichenden Anzahl an Studienplätzen, kommen "klassische" Studienklagen in Betracht. Diese beruhen auf der Annahme, dass zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stehen, da die Hochschule ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat. Wie viele Studienplatzbewerberinnenn und Studienplatzbewerber eine Hochschule nämlich zulassen muss, darf sie nicht willkürlich festlegen, sondern muss dies anhand gesetzlicher Vorgaben berechnen. Diese Berechnungsvorgänge sind sehr umfangreich und kompliziert – und damit fehleranfällig. Im Rahmen der Studienklagen kann eine solche Kapazitätsberechnung überprüft und Fehler aufgedeckt werden, die sodann zu weiteren, bislang „unentdeckten“ Studienplätzen führen können. Daneben besteht die Möglichkeit, auch das eigentliche Auswahlverfahren anzugreifen, sofern dies Fehler erkennen lässt. Unabhängig davon, woran die Zulassung scheitert, bestehen Möglichkeiten zur rechtlichen Durchsetzung des Masterstudienplatzwunsches.


Über den Autor: Dr. Jürgen Küttner ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Rechtsanwalt bei der auf das Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierten Kanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mbB mit Hauptstelle in Köln und Zweigstellen in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München. Die Kanzlei schult, berät und vertritt zahlreiche Allgemeine Studierendenausschüsse sowie Hochschulen und Bildungsinstitutionen.

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