Im Arbeitskampf darf die Gewerkschaft zu Flash-Mob-Aktionen aufrufen

Fachartikel 411

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Wirtschaftsrecht
Artikel
2009
Sprache
deutsch

Beschreibung

Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Eingriffe in das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG können nach der Rechtsprechung des BVerfG bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens oder zur Wahrung des Vertrauens in die Neutralität eines Personalrats gerechtfertigt sein. eine neue Art des Arbeitskampfes, die in mehrfacher Hinsicht von einem Streik als etabliertem Kampfmittel abweicht. An einem Streik nehmen Mitarbeiter des bestreikten Unternehmens teil und nicht unbeteiligte Dritte. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit festzustellen, wer sich an Flash-Mob-Aktionen beteiligt. Diese geschehen blitzartig und sind innerhalb kurzer Zeit vorbei. Letztlich handelt es sich um sabotageähnliche Aktionen, die auch von der aufrufenden Gewerkschaft nicht kontrolliert werden können.
Neben Schadensersatzansprüchen die der ArbG geltend machen kann, kann er sich auf sein Hausrecht berufen. Flash Mob Aktionen können den strafrechtlichen Tatbestand des Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung erfüllen.

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