Umweltschutz durch Arbeitsrecht
Fachartikel 419
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
2010
Sprache
deutsch
deutsch
Beschreibung
Eigenverantwortliches Handeln der Betriebe ist im Ergebnis wirksamer als hoheitliche Detailregelungen, die den notwendigen Spielraum für das Umweltmanagement im Betrieb nicht fördert. Schließlich ist auch innere Überzeugung eine bessere Motivation und damit effizienter in der Zielverfolgung als repressive äußere Kontrolle. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die freiwillige Selbstkontrolle sachgerecht durchgeführt wird und Ergebnisse betrieblicher Erhebungen, Schwachstellenanalysen und Umweltrisikoprüfungen auch in konkrete Handlungsanweisungen für Planung, Organisation und Produktion umgesetzt und nicht vom Streben nach ökonomischer Effizienz verdrängt werden. Das betriebliche Umweltmanagement setzt funktionierende Informations-, Kontroll- und Entscheidungssysteme voraus. Der Betriebsbeauftragte ist dann bei Einräumung zweckbezogener Kompetenzen nicht nur eine „ökologische Fassade“, sondern ein wesentlicher Teil der organisatorisch-kommunikativen Infrastruktur eines offensiven betrieblichen Ökomanagements, das Umweltschutz als autonome Zielsetzung begreift. Von den Betriebsbeauftragten für Umweltschutz versprach sich der Gesetzgeber eine erhebliche Verbesserung des Gesetzesvollzugs, obgleich sie nicht Teil der staatlichen Verwaltungsorganisation, sondern ausschließlich Beauftragte des Betriebs sind. Für sie gilt insoweit die arbeitsrechtliche
Treue- und Verschwiegenheitspflicht. Sie sind nicht Beliehene und stehen auch nicht in einem sonstigen Auftragsverhältnis zum Staat. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Betrieb bei der Auswahl der Betriebsbeauftragten frei ist und die Behörde nur die Abberufung ungeeigneter Personen verlangen kann. Sie hat keine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Betriebsbeauftragten. Die Betriebsbeauftragte für Umweltschutz haben keine weitergehenden Pflichten als der Betreiber der Anlage selbst hat (Kongruenzprinzip). Die Tätigkeit ist betriebsbezogen. Der Umweltbeauftragte hat Kontroll-, Überwachungs- und Hinwirkungspflichten, Initiativ-, Dokumentations- und Informationsfunktionen.