Anhörung des Betriebsrats zur Verdachtskündigung schließt wirksame Tatkündigung nicht aus

Fachartikel 434

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
Sprache
deutsch

Beschreibung

Die Mitteilung der Kündigungsgründe an den Betriebsrat muss zwingend vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen, d. h. bevor das Kündigungsschreiben den Machtbereich des ArbG verlassen hat. Die Kündigung ist unwirksam, wenn in dem Zeitpunkt dem ArbG die Stellungsnahme des Betriebsrats noch nicht vorliegt. Sie ist auch dann unwirksam, wenn die Anhörungsfristen des § 102 BetrVG noch nicht verstrichen sind. Die Anhörung des Betriebsrats erfolg durch schriftliche oder mündliche Unterrichtung. Es ist zwar keine bestimmte Form vorgeschrieben, doch ist aus Beweisgründen die schriftliche Benachrichtigung vorzuziehen. Der ArbG muss den Betriebsrat über die aus seiner Sicht maßgeblichen tatsächlichen Gründe für die beabsichtigte Kündigung informieren, um dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, Einfluss auf den Kündigungsentschluss des ArbG zu nehmen. Ist eine Verdachtskündigung als solche mangels Anhörung des Arbeitnehmers unwirksam, hat der Tatsachenrichter stets zu prüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgetragenen Verdachtsmomente geeignet sind, die Überzeugung von einer entsprechenden Tat zu gewinnen und damit die Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer Tatkündigung zu rechtfertigen.

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