Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien - Ordnungsverhalten

Fachartikel 446

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2010
Sprache
deutsch

Beschreibung

Allgemeine Verhaltensvorgaben an Arbeitnehmer zum Schutz der Anleger vor Wirtschaftskriminalität und sonstigem Fehlverhalten (vgl. auch code of
conduct). Grund für deren Einführung ist häufig Section 406 des Sarbanes Oxley Act 2002 (SOX), der auch Unternehmen in Deutschland betrifft, wenn die Muttergesellschaft in den USA börsennotiert ist. Der Inhalt von Ethikrichtlinien ist unterschiedlich. Er reicht von wenigen klarstellenden Regelungen über die Geltung von Gesetzen und Weisungen bis hin zu umfangreichen Regelwerken, welche die Privatsphäre betreffen. Typische Regelungen sind etwa: Verbot der Annahme von Geschenken und Einladungen, Meldung von Interessenkonflikten, Umgang mit Kunden, Verbot von Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz, Verpflichtung zur Meldung des Fehlverhaltens anderer Mitarbeiter ("Whistleblowing") etc. Ethik- bzw. Compliance-Richtlinien sind Bestimmungen, die mittels Weisungsrecht (§ 106 GewO), Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung im Unternehmern oder Konzern eingeführt werden sollen.

Code of Conduct-Richtlinien bzw. Ethik-Richtlinien unterliegen nur teilweise der Mitbestimmung des Betriebsrates. Für die Regelungen zum Whistleblowing und der Ausgestaltung des Whistleblowing-Verfahrens ist zwingend der Betriebsrat zu beteiligen.

Ist das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten aber – wie bei Ethik-Richtlinien – in einen Verhaltenscodex eingefügt, der das „ethisch-moralische Erscheinungsbild“ eines Unternehmens oder eines Konzerns bestimmt, so ist zur Sicherung der einheitlichen Umsetzung der Gesamtbetriebsrat bzw. der Konzernbetriebsrat zuständig.

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