Der Vertrag von Lissabon und die verordnete Demokratie

Fachartikel 455

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Wirtschaftsrecht
Artikel
2010
Sprache
deutsch

Beschreibung

Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbunds erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die Staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben. Um einem Europa der Bürger näher zu kommen, bedarf es, woran zu arbeiten lange versäumt wurde: der Ausbildung einer europäischen Identität, aus welcher allein die Bereitschaft zur Einordnung in einen Staatenverbund erwachsen kann. Der „Europa-Artikel” postuliert den Verfassungsauftrag des Staates, bei der Entwicklung der Europäischen Union mitzuwirken, die sich demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie einem adäquaten Grundrechtsschutz verpflichtet hat. Das verfassungsrechtliche Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes wird durch den Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit ergänzt.

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