Beamte sind Arbeitnehmer im Sinne des EU-Urlaubsrechts

Fachartikel 564

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Forschungsbericht
2013
Sprache
deutsch

Beschreibung

„Zu krank für Urlaub – Beamter hat Recht auf Auszahlung“ (s. die Schlagzeile von n-tv v. 3. 5. 2012); so oder ähnlich titelten in großen Lettern viele Medien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Neidel. Dass auch bei einer längeren Erkrankung ein Abgeltungsanspruch für den verpassten Urlaub besteht, ist für den Arbeitsrechtler freilich nichts Neues, gilt dies doch bereits seit der Leitentscheidung Schultz-Hoff. Der EuGH hatte bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass der Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholung während der Ruhezeit, auch dann nicht an Bedeutung verliert, wenn der Urlaub erst nach dem Bezugszeitraum genommen wird, Diese Auffassung entwickelte der EuGH weiter. Nicht verwunderlich ist, dass der EuGH zugleich auch darauf hingewiesen hatte, dass die Mitgliedsstaaten durch das nationale Urlaubsrecht Anreize zur zeitnahen Erfüllung des Mindesturlaubsanspruchs schaffen sollen, EuGH, NZA 2006, 719 – Federatie Nederlandse Vakbeweging. Die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von Mindestruhezeiten, insbesondere eines bezahlten Jahresurlaubs, und angemessenen Ruhepausen gewährleisten, EuGH [26. 6. 2001], Slg. 2001, I- 4881 = NZA 2001, 827. Die positive Wirkung dieses Urlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers entfaltet sich zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird. Diese Ruhezeit verliert aber ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird.

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