Der Faksimilestempel in der neueren Rechtsprechung

Fachartikel 436

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
allgemein
Artikel
2010
Sprache
deutsch

Beschreibung

Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgeräts und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt. Wird der bestimmende Schriftsatz mittels eines normalen Telefaxgeräts übermittelt, so kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Ein Faksimile-Stempel der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter einen Berufungsbegründungsschriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 130 Nr.
6 ZPO. Die Vorschrift enthält trotz der Verwendung der Worte "sollen enthalten" ein zwingendes Erfordernis der eigenhändigen Unterschriftsleistung. Die gesetzlichen Ausnahmen hiervon in § 130 Nr. 6 2.
Alternative, in §§ 130a und 130b ZPO sowie die Einschränkungen, die durch die Rechtsprechung gemacht wurden, zwingen nicht dazu, die eigenhändige Unterschrift durch einen Faksimile-Stempel ersetzbar zu halten. Dringendes Erfordernis der eigenhändigen Unterschriftsleistung.

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