Die arbeitsrechtliche Kündigung in der neueren Rechtsprechung

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Ankündigung einer Erkrankung

Fachartikel 488

Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
Fachrichtung
Arbeits- und Sozialrecht
Artikel
2011
Sprache
deutsch
Co Autoren
Dipl.-Betriebswirtin (DH) Silke Schwab
Heike Schwab

Beschreibung

Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn ein erheblicher Vertragsverstoß des Arbeitnehmers gegen seine bestehenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gegeben ist. Ob ein solches Verhalten ausreicht, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hängt auch von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung ab, so schon BAG, Urt. v. 24. 3. 1958 – 2 AZR 597/55, BAG, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. AP 14, BAG, AP BGB § 626 Nr.80. Nicht jedes Verhalten, das geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben, führt somit automatisch auch zur Wirksamkeit einer derartigen Kündigung. Im Rahmen der für § 626 Abs. 1 BGB notwendigen Interessenabwägung sind u. a. das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen

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